Anhang (Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln)

Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in LebensmittelnAnhang 

Abschnitt 1: 
Nitrat

Erzeugnis 1Höchstgehalt (mg NO3/kg)
1.1Frischer Spinat (Spinacia oleracea) 2 3.500
1.2Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat 2.000
1.3Frischer Salat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie angebauter Salat und Freilandsalat) außer unter Nr. 1.4 aufgeführter SalatErnte vom 1. Oktober bis 31. März: unter Glas/Folie angebauter Salat im Freiland angebauter Salat5.000
4.000
Ernte vom 1. April bis 30. September: unter Glas/Folie angebauter Salat im Freiland angebauter Salat4.000
3.000
1.4Salat des Typs "Eisberg"unter Glas/Folie angebauter Salat2.500
im Freiland angebauter Salat2.000
1.5Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp, Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium) Ernte vom 1. Oktober bis 31. März:7.000
Ernte vom 1. April bis 30. September:6.000
1.6Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 4 200

Abschnitt 2: 
Mykotoxine

 

Lebensmittel 1Höchstgehalt (μg/kg)
2.1AflatoxineB 1Summe aus B 1, B 2, G 1 und G 2M 1
2.1.1Erdnüsse und andere Ölsaaten 40, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
außer 
- Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind
8,0 515,0 5-
2.1.2Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen12,0 515,0 5-
2.1.3Haselnüsse und Paranüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen8,0 515,0 5 
2.1.4Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.2 und 2.1.3 aufgeführten Schalenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen5,0 510,0 5-
2.1.5Erdnüsse und andere Ölsaaten 40 und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
außer
- pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind
- raffinierte Pflanzenöle
2,0 54,0 5-
2.1.6Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 418,0 510,0 5-
2.1.7Haselnüsse und Paranüsse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 415,0 510,0 5 
2.1.8Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.6 und 2.1.7 aufgeführten Schalenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind2,0 54,0 5-
2.1.9Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen5,010,0-
2.1.10Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind2,04,0-
2.1.11Getreide und Getreideerzeugnisse, einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse, außer die unter 2.1.12, 2.1.15 und 2.1.17 aufgeführten Erzeugnisse2,04,0-
2.1.12Mais und Reis, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll5,010,0-
2.1.13Rohmilch 6, wärmebehandelte Milch und Werkmilch--0,050
2.1.14Folgende Gewürzsorten:

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)


Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)

Myristica fragrans (Muskat)
Zingiber officinale (Ingwer)
Curcuma longa (Gelbwurz)

Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten

5,010,0-
2.1.15Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 70,10--
2.1.16Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 4 8--0,025
2.1.17Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke 9 10, die eigens für Säuglinge bestimmt sind
0,10-0,025
2.1.18getrocknete Feigen6,010,0-
Erzeugnis 1Höchstgehalt (μg/kg)
2.2Ochratoxin A 
2.2.1Unverarbeitetes Getreide5,0
2.2.2Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse, einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, außer die unter 2.2.9, 2.2.10 und 2.2.13 aufgeführten Erzeugnisse3,0
2.2.3Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)10,0
2.2.4Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee5,0
2.2.5Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)10,0
2.2.6Wein (einschließlich Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein 112,0 12
2.2.7Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails 132,0 12
2.2.8Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat, Traubennektar, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat 142,0 12
2.2.9Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 70,50
2.2.10Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 9 10, die eigens für Säuglinge bestimmt sind0,50
2.2.11Gewürze, einschließlich getrocknete Gewürze 
Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)
Myristica fragrans (Muskat)
Zingiber officinale (Ingwer)
Curcuma longa (Gelbwurz)
15 µg/kg
Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)20 µg/kg
Gewürzmischungen, die eine der oben genannten Gewürzsorten enthalten15 µg/kg
2.2.12.Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten) 
2.2.12.1.Süßholzwurzel, Zutat für Kräutertees20 μg/kg
2.2.12.2Süßholzextrakt 42, zur Verwendung in Lebensmitteln, in bestimmten Getränken und Zuckerwaren80 μg/kg
2.2.13.Weizengluten, das nicht unmittelbar an die Verbraucher verkauft wird8,0
2.3Patulin 
2.3.1Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar 1450
Erzeugnis 1Höchstgehalt (μg/kg)
2.3.2Spirituosen 15, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke50
2.3.3Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, außer den unter 2.3.4 und 2.3.5 aufgeführten Erzeugnissen25
2.3.4Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder 16, die mit Diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden 4 410,0
2.3.5Andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 410,0
2.4Deoxynivalenol 17 
2.4.1Unverarbeitetes Getreide 18, 19 außer Hartweizen, Hafer und Mais1250
2.4.2Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer 18, 191750
2.4.3Unverarbeiteter Mais 18 außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen 37 bestimmt ist1750 20
2.4.4Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.4.7, 2.4.8 und 2.4.9 aufgeführten Lebensmitteln750
2.4.5Teigwaren (trocken) 22750
2.4.6Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien500
2.4.7Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7200
2.4.8Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind750 20
2.4.9Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße <500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße <500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind1250 20
2.5Zearalenon 17 
2.5.1Unverarbeitetes Getreide 18, 19 außer Mais100
2.5.2Unverarbeiteter Mais 18 außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen 37 bestimmt ist350 20
2.5.3Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.5.6, 2.5.7, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 aufgeführten Lebensmitteln75
2.5.4Raffiniertes Maisöl400 20
2.5.5Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis50
2.5.6Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis100 20
2.5.7Getreidebeikost (außer Getreidebeikost auf Maisbasis) und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 720
2.5.8Verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder 3, 720 20
2.5.9Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind200 20
2.5.10Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße < 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße <500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind300 20
2.6FumonisineSumme aus B1 und B2
2.6.1Unverarbeiteter Mais 18 außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen 37 bestimmt ist4000 23
2.6.2Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis, außer den unter 2.6.3 und 2.6.4aufgeführten Lebensmitteln1000 23
2.6.3Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis800 23
2.6.4Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder 37200 23
2.6.5Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind1400 23
2.6.6Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße < 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße < 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind2000 23
2.7T-2- und HT-2-Toxin 17Summe aus T-2- und HT-2-Toxin
2.7.1Unverarbeitetes Getreide 18 und Getreideerzeugnisse 

Erzeugnis 1

Höchstgehalt (µg/kg)
2.8Citrinin 
2.8.1Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde2 000 *
*) Der Höchstgehalt muss vor dem 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung von Informationen zur Citrinin-Exposition aus anderen Lebensmitteln und aktualisierten Informationen zur Toxizität von Citrinin, insbesondere die kanzerogene und genotoxische Wirkung, überprüft werden.
2.9Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide 
2.9.1Mutterkorn-Sklerotien 
2.9.1.1Unverarbeitetes Getreide 18 außer Mais und Reis0,5 g/kg *
2.9.2Ergotalkaloide ** 
2.9.2.1Unverarbeitetes Getreide 18 außer Mais und Reis- ***
2.9.2.2Getreidemahlerzeugnisse außer Mais- und Reismahlerzeugnisse- ***
2.9.2.3Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks, Frühstückscerealien und Teigwaren- ***
2.9.2.4Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder- ***
*) Die Probenahme erfolgt im Einklang mit Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12).

Die Analyse erfolgt durch mikroskopische Untersuchung.

**) Summe von 12 Mutterkorn-Alkaloiden: Ergocristin/Ergocristinin; Ergotamin/Ergotaminin; Ergocryptin/Ergocryptinin; Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergocornin/Ergocorninin.

***) Für diese Lebensmittelkategorien wird vor dem 1. Juli 2017 die Festlegung geeigneter und erreichbarer Höchstgehalte geprüft, die ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisten."

Abschnitt 3: 
Metalle
 1114 15

3.1Blei 
3.1.1Rohmilch 6, wärmebehandelte Milch und Werkmilch0,020
3.1.2Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 
 vermarktet als Pulver 8290,050
 vermarktet als Flüssigkeit 8290,010
3.1.3Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 329, ausgenommen die unter 3.1.5 genannten Produkte0,050
3.1.4Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 
 vermarktet als Pulver 290,050
 vermarktet als Flüssigkeit 290,010
3.1.5Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.1.2 und 3.1.4 aufgeführten Getränke 
 vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte 40,030
 Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen 291,50
3.1.6Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 60,10
3.1.7Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 60,50
3.1.8Muskelfleisch von Fischen 24 250,30
3.1.9Kopffüßer 520,30
3.1.10Krebstiere 26 440,50
3.1.11Muscheln 261,50
3.1.12Getreide und Hülsenfrüchte0,20
3.1.13Gemüse, ausgenommen Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse und frische Kräuter, Pilze, Seetang und Fruchtgemüse 27 530,10
3.1.14Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und folgende Pilze: Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake) 270,30
3.1.15Fruchtgemüse 
 Zuckermais 270,10
 anderes Fruchtgemüse als Zuckermais 270,05
3.1.16Früchte, ausgenommen Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte 270,10
3.1.17Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte 270,20
3.1.18Fette und Öle, einschließlich Milchfett0,10
3.1.19Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare 
 ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst 140,05
 von anderen Früchten als Beeren und anderem Kleinobst 140,03
3.1.20Wein (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein 11 
 Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 20150,20
 Erzeugnisse aus der Weinlese ab 20160,15
3.1.21Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails 13 
 Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 20150,20
 Erzeugnisse aus der Weinlese ab 20160,15
3.1.22Nahrungsergänzungsmittel 393,0
3.1.23Honig0,10)
Erzeugnis 1Höchstgehalt
(mg/kg Frischgewicht)
3.2Cadmium 
3.2.1Gemüse und Früchte, ausgenommen Wurzel- und Knollengemüse, Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Stängelgemüse, Pilze und Seetang 270,050
3.2.2Wurzel- und Knollengemüse (ausgenommen Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel und Meerrettich), Stängelgemüse (ausgenommen Stangensellerie) 27. Bei Kartoffeln bezieht sich der Höchstgehalt auf geschälte Kartoffeln0,10
3.2.3Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Stangensellerie, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich und die folgenden Pilze 27: Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake)0,20
3.2.4Pilze, ausgenommen die in Nummer 3.2.3 27 aufgeführten1,0
3.2.5Getreidekörner, ausgenommen Weizen und Reis0,10
3.2.6
  • Weizenkörner, Reiskörner
  • Weizenkleie und Weizenkeime zum direkten Verzehr
  • Sojabohnen
0,10
3.2.7Bestimmte, nachstehend aufgeführte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse 490,20
  • Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse
0,10 ab 1. Januar 2019
  • Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit > 30 % Gesamtkakaotrockenmasse
0,30 ab 1. Januar 2019
  • Schokolade mit > 50 % Gesamtkakaotrockenmasse
0,80 ab 1. Januar 2019
  • Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird, oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird (Trinkschokolade)
0,60 ab 1. Januar 2019
3.2.8Fleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 60,050
3.2.9Pferdefleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse 60,20
3.2.10Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden 60,50
3.2.11Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden 61,0
3.2.12Muskelfleisch von Fischen 24 25, ausgenommen die unter 3.2.13, 3.2.14 und 3.2.15 aufgeführten Fischarten0,050
3.2.13Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24 25:

Makrele (Art Scomber), Thunfisch (Art Thunnus), Katsuwonus pelamis, Art Euthynnus)," Bichique "(Sicyopterus lagocephalus)

0,10
3.2.14Muskelfleisch der folgenden Fischart 24 25: Unechter Bonito (Art Auxis)0,15
3.2.15Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24 25: Sardelle (Art Engraulis), Schwertfisch (Xiphias gladius), Sardine (Sardina pilchardus)0,25
3.2.16Krebstiere 26: Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) Muskelfleisch der Extremitäten0,50
3.2.17Muscheln 261,0
3.2.18Kopffüßer (ohne Eingeweide) 261,0
3.2.19Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, 8 29 
  • Nahrung in Pulverform, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird,
0,010 ab 1. Januar 2015
  • flüssige Nahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird,
0,005 ab 1. Januar 2015
  • Nahrung in Pulverform, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird,
0,020 ab 1. Januar 2015
  • flüssige Nahrung, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird
0,010 ab 1. Januar 2015
3.2.20Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 290,040 ab 1. Januar 2015
3.2.21Nahrungsergänzungsmittel 39, ausgenommen die in Nummer 3.2.22 aufgeführten1,0
3.2.22Nahrungsergänzungsmittel 39, die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen3,0
3.3Quecksilber 
3.3.1Fischereierzeugnisse 26 und Muskelfleisch von Fischen 24 25 ausgenommen die unter 3.3.2 aufgeführten Fischarten Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44 Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten0,50
3.3.2Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24 25:
Seeteufel (Lophius species)
Seewolf (Anarhichas lupus)
Bonito (Sarda sarda)
Aal (Anguilla species)
Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species)
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
Kingklip (Genypterus capensis)
Marlin (Makaira species)
Scheefschnut (Lepidorhombus species)
Meerbarbe (Mullus species)
Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)
Hecht (Esox lucius)
Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)
Zwergdorsch (Tricopterus minutes)
Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis)
Rochen (Raja species)
Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. Viviparus)
Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus)
Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)
Meerbrasse (Pagellus species)
Hai (alle Arten)
Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens)
Stör (Acipenser species)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
Thunfisch (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)
1,0
3.3.3Nahrungsergänzungsmittel0,10
3.4Zinn (anorganisch) 
3.4.1Lebensmittelkonserven, außer Getränke200
3.4.2Dosengetränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte100
3.4.3Getreidebeikost und andere Beikost in Dosen für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform 3 2950
3.4.4Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch) in Dosen, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform 8 2950
3.4.5Diätetische Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke 9 29, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform50
3.5Arsen (anorganisch) 50 51 
3.5.1Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis)0,20
3.5.2Parboiled-Reis und geschälter Reis0,25
3.5.3Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen0,30
3.5.4Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder 30,10

 

Abschnitt 4:
3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)

Erzeugnis 1Höchstgehalt
(μg/kg)
4.1Hydrolysiertes Pflanzenprotein 3020
4.2Sojasoße 3020

Abschnitt 5: 08 11 11a 13
Dioxine und PCB 31

 

ErzeugnisHöchstgehalte
Summe aus dioxinen
(WHO-PCDD/F-TEQ) 32
Summe aus dioxinen und
dioxinähnlichen PCB
(WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) 32
Summe aus PCB28,
PCB52, PCB101,
PCB138, PCB153
und PCB180 (ICESS - 6) 32
5.1Fleisch und Fleischerzeugnisse(außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von 6:
  • Rindern und Schafen
  • Geflügel
  • Schweinen
2,5 pg/g Fett 33
1,75 pg/g Fett 33
1,0 pg/g Fett 33
4,0 pg/g Fett 33
3,0 pg/g Fett 33
1,25 pg/g Fett 33
40 ng/g Fett 33
40 ng/g Fett 33
40 ng/g Fett 33
5.2Aus den unter 5.1. aufgeführten an Land lebenden Tieren - ausgenommen Schafe - gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse0,30 pg/g Frischgewicht0,50 pg/g Frischgewicht3,0 ng/g Frischgewicht
 Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse1,25 pg/g Frischgewicht2,00 pg/g Frischgewicht3,0 ng/g Frischgewicht
5.3Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse 25 34, mit Ausnahme von:
  • Wildaal
  • wild gefangenem Dornhai
  • wild gefangenem Süßwasserfisch, außer in Süßwasser gefangenen diadromen Fischarten
  • Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse
  • Ölen von Meerestieren

Krebstiere: Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

3,5 pg/g Frischgewicht6,5 pg/g Frischgewicht75 ng/g Frischgewicht
5.4Wild gefangener Frischwasserfisch, außer in Frischwasser gefangenen diadromen Fischarten und deren Erzeugnissen 253,5 pg/g Frischgewicht6,5 pg/g Frischgewicht125 ng/g Frischgewicht
5.4aMuskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse 343,5 pg/g Frischgewicht6,5 pg/g Frischgewicht200 ng/g Frischgewicht
5.5Muskelfleisch von Wildaal(Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse3,5 pg/g Frischgewicht10,0 pg/g Frischgewicht300 ng/g Frischgewicht
5.6Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Öle von Meerestieren im Sinne der Nummer 5.7-20,0 pg/g Frischgewicht 38200ng/g Frischgewicht 38
5.7Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind)1,75 pg/gg Fett6,0 pg/g Fett200 ng/g Fett
5.8Rohmilch 6 und Milcherzeugnisse 6, einschließlich Butterfett2,5 pg/gg Fett 335,5 pg/g Fett 3340 ng/g Fett 33
5.9Hühnereier und Eierzeugnisse 62,5 pg/g Fett 335,0 pg/g Fett 3340 ng/g Fett 33
5.10Fett von:
  • Rindern und Schafen
  • Geflügel
  • Schweinen
2,5 pg/g Fett

1,75 pg/g Fett

1,0 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

3,0 pg/g Fett

1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett

40 ng/g Fett

40 ng/g Fett

5.11Gemischte tierische Fette1,5 pg/g Fett2,50 pg/g Fett40 ng/g Fett
5.12Pflanzliche Öle und Fette0,75 pg/g Fett1,25 pg/g Fett40 ng/g Fett
5.13Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 40,1 pg/g Frischgewicht0,2 pg/g Frischgewicht1,0 ng/g Frischgewicht

Abschnitt 6: 11 11a 15 15
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

 

Erzeugnis

Höchstgehalt (µg/kg)

6.1Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und ChrysenBenzo(a)pyrenSumme von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen 45
6.1.1Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette (ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl)2,010,0
6.1.2Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ausnahme der in Nummer 6.1.11 genannten Erzeugnisse5,0 µg/kg Fett ab dem 1.4.201335,0 µg/kg Fett vom 01.04.2013 bis zum 31.3.2015

30,0 µg/kg Fett ab dem 1.4.2015

6.1.3Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes Kokosnussöl2,020,0
6.1.4Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse5,0 bis zum 31.8.2014

2,0 ab dem 1.9.2014

30,0 vom 01.09.2012 bis zum 31.8.2014

12,0 ab dem 1.9.2014

6.1.5Muskelfleisch von geräucherten Fischen und geräucherten Fischereierzeugnissen 25 36, außer unter 6.1.6 und 6.1.7 aufgeführte Fischereierzeugnisse; geräucherte Krebstiere: Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44; geräucherte Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstwert gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten5,0 bis zum 31.8.2014

2,0 ab dem 1.9.2014

30,0 vom 01.09.2012 bis zum 31.8.2014

12,0 ab dem 1.9.2014

6.1.6Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten in Konservendosen 2547 (Sprattus sprattus); geräucherter Ostseehering £ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering £ 14 cm Länge in Konservendosen 2547 (Clupea harengus membras); Katsuobushi (getrockneter Echter Bonito, Katsuwonus pelamis); Muscheln (frisch, gekühlt oder gefroren) 26; wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischerzeugnisse 46, die an den Endverbraucher verkauft werden5,030,0
6.1.7Muscheln 36 (geräuchert)6,035,0
6.1.8Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3291,01,0
6.1.9Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 8291,01,0
6.1.10Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 929, die eigens für Säuglinge bestimmt sind1,01,0
6.1.11Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen3,015,0
6.1.12Bananenchips2,020,0
6.1.13Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe ent- halten sowie Zubereitungen daraus 39 * **

Nahrungsergänzungsmittel, die Kittharz, Gelée Royale, Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten 39

10,050,0
6.1.14Getrocknete Kräuter10,050,0
6.1.15Getrocknete Gewürze, mit Ausnahme von Kardamom und geräucherter Capsicum spp.10,050,0

Abschnitt 7:
Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen

ErzeugnisHöchstgehalte
(mg/kg)
7.1.Melamin 
7.1.1.Lebensmittel außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung *2,5
7.1.2.Pulverförmige Säuglingsnahrung und Folgenahrung1
*) Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.

Abschnitt 8: 1416
Pflanzeneigene Toxine

Erzeugnis 1Höchstgehalt (g/kg)
8.1.Erucasäure 
8.1.1.Pflanzliche Öle und Fette50 *
8.1.2.Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten, ausgenommen die unter 8.1.3 aufgeführten Lebensmittel50 *
8.1.3.Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 810 *
*) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln.
Erzeugnis 1Höchstgehalt (μg/kg)
8.2Tropanalkaloide *
  AtropinScopolamin
8.2.1Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält 291,0 μg/kg1,0 μg/kg
*) Bei den genannten Tropanalkaloiden handelt es sich um Atropin und Scopolamin. Atropin ist das racemische Gemisch aus (-)-Hyoscyamin und (+)-Hyoscyamin, wovon nur das (-)-Hyoscyamin-Enantiomer anticholinerge Wirkung aufweist. Da es allerdings aus analytischen Gründen nicht immer möglich ist, zwischen den Enantiomeren von Hyoscyamin zu unterscheiden, werden die Höchstgehalte für Atropin und Scopolamin festgelegt.
1) Was Früchte, Gemüse und Getreide anbelangt, so wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 (ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2006 S. 3). Hieraus folgt unter anderem, dass Buchweizen (Fagopyrum spp.) unter "Getreide" eingeordnet wird und Erzeugnisse aus Buchweizen unter "Getreideerzeugnisse" fallen. Der Höchstgehalt für Früchte gilt nicht für Schalenfrüchte.

2) Die Höchstgehalte gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

3) In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35). 11 15

4) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Schalenfrüchte. Wenn Erdnüsse und Schalenfrüchte 'in der Schale' analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse.

6) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22).

7) Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.

8) - gestrichen - Verweis auf Endnote (3) 15

9) - gestrichen - Verweis auf Endnote (3) 15

10) Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.

11) Wein und Schaumweine gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671). 15

12) Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

13) In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14).

Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab. 15

14) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).

15) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.06.1989 S. 1), zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.

16) Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).) 11 15

17) Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den "Getreiden" und werden Reiserzeugnisse nicht zu den "Getreideerzeugnissen" gezählt.

18) Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitetes Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird.

"Erste Verarbeitungsstufe" bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Verfahren zur Reinigung, einschließlich mechanischer Oberflächenbearbeitung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als "erste Verarbeitungsstufe", sofern das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten und/oder Scheuern zu verstehen.

Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung einen ersten Reinigungsschritt durchlaufen. Die mechanische Oberflächenbearbeitung ist mit Staubabsaugung durchzuführen; anschließend erfolgt vor dem Mahlen eine Farbauslese.

Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Getreidepartien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden. In solchen integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide nach der Reinigung und Sortierung, aber vor der ersten Verarbeitungsstufe.

Lebensmittelunternehmer müssen über ihr HACCP-Verfahren sicherstellen, dass an diesem kritischen Kontrollpunkt ein wirksames Monitoring-Verfahren zur Anwendung kommt.

19) Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. Nr. L 100 vom 20.04.2000 S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. Nr. L 174 vom 07.07.2005 S. 65), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06.

20) Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.

21) - gestrichen -

22) Teigwaren (trocken) haben einen Wassergehalt von ca. 12 %.

23) Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.

24) Fisch im Sinne von Kategorie a, ausgenommen Fischleber unter KN-Code 03.027.000, des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22.), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2.

25) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

26) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1) (Spezies wie im entsprechenden Eintrag aufgeführt). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2. Bei der Großen Pilgermuschel gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. 15

27) Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen der Früchte oder des Gemüses und dem Abtrennen der genießbaren Teile.

28) - gestrichen - 15

29) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

30) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

31) 11
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS - International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006) )

KongenerTEF-WertKongenerTEF-Wert
Dibenzo-pdioxine ("PCDD") "Dioxinähnliche" PCB: Nonortho-PCB + Monoortho-PCB 
2,3,7,8-TCDD1  
1,2,3,7,8-PeCDD1Nonortho PCB 
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1PCB 770,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1PCB 810,0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1PCB 1260,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01PCB 1690,03
OCDD0,0003  
Dibenzofurane ("PCDF") Monoortho PCB 
2,3,7,8-TCDF0,1PCB 1050,00003
1,2,3,7,8-PeCDF0,03PCB 1140,00003
2,3,4,7,8-PeCDF0,3PCB 1180,00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1PCB 1230,00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1PCB 1560,00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1PCB 1570,00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1PCB 1670,00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01PCB 1890,00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01  
OCDF0,0003  
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" = hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" = Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl."

32) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

33) 11
Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett
enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel X 0,02

34) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mit Ausnahme von Fischleber im Sinne der Nummer 5.11.

35) - gestrichen -

36) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien b, c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013. 15

37) Die Ausnahme gilt nur für Mais, bei dem - zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe - ersichtlich ist, dass er ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt ist.

38) Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

39) Die Höchstgehalte gelten für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie im Handel erhältlich sind.

40) Ölsaaten, die unter die KN-Codes 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206, 1207 fallen, und daraus gewonnene Erzeugnisse (KN-Code 1208); Melonenkerne fallen unter den KN-Code ex 1207 99.

41) Wenn Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse ausschließlich oder fast ausschließlich aus den jeweiligen Schalenfrüchten hergestellt werden, gelten die für die Schalenfrüchte festgelegten Höchstwerte auch für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2 für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse.

42) Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel 1 kg gewonnen werden.10

43) Höchstgehalt für Blattgemüse gilt nicht für frische Kräuter, die unter Code-Nummer 0256000 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 fallen. 11

44) Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Definition schließt den Cephalothorax von Krebstieren aus. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten. 11 15

45) Konzentrationsuntergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte für die vier Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, null sind.

46) Fleisch und Fleischerzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von PAK führen kann, d. h. lediglich Grillen.

47) Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamtprodukt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2.

48) Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.

49) Für die bezeichneten Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gelten die Definitionen des Anhangs I Teil A Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2000 S. 19).

50) Summe aus As(III) und As(V) 15

51) Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995 15

(52) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das ohne Eingeweide verkaufte Tier. 15

53) Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln. 15

*) Pflanzliche Zubereitungen sind Zubereitungen, die durch verschiedene Verfahren (z.B. Pressen, Ausdrücken, Extrahieren, Zerteilen, Destillieren, Konzentrieren, Trocknen und Fermentieren) aus pflanzlichen Materialien (z.B. ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen) gewonnen werden. Diese Definition umfasst zerriebene oder pulverisierte Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle (ausgenommen die in Nummer 6.1.1 genannten pflanzlichen Öle), Presssäfte und verarbeitete Ausscheidungen.

**) Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, sollten die in Nummer 6.1.1 genannten Höchstgehalte gelten.