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Messgeräterichtlinie

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Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt

Kerninhalte

In dieser Richtlinie werden die Anforderungen festgelegt, die Messgeräte im Hinblick auf ihre Bereitstellung auf dem Markt und/oder Inbetriebnahme für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Messaufgaben (Wahlmöglichkeit der Verwendung von Messgeräten aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben und des fairen Handels vorschreiben) erfüllen müssen.

Sie gilt für die in den gerätespezifischen Anhängen III bis XII bezeichneten Messgeräte, und zwar für
-> Wasserzähler (MI-001),
-> Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002),
-> Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003),
-> Wärmezähler (MI-004),
-> Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005),
-> selbsttätige Waagen (MI-006),
-> Taxameter (MI-007),
-> Maßverkörperungen (MI-008),
-> Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und
-> Abgasanalysatoren (MI-010).

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)ProdS_SumBevollmächtigter; ProdS_SumEinführer; ProdS_SumHändler; ProdS_SumHersteller