Kerninhalte | Diese Verordnung , die für Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Flächenbewirtschafter gilt, regelt die Anforderungen an gilt für -> unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie die Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie -> die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. Sie gilt u.a. nicht für Haus-, Nutz- und Kleingärten sowie für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus bei Verwertung auf betriebseigenen Flächen. |
Links zur Rechtsänderungfür -> öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger), -> Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen, -> denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler), -> denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter), -> denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler), -> Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller), -> denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie -> Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden.
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