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Link zum Rechtstext | Auskünfte/Informationsbeschaffung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Arbeitsmedizinische Regel gilt für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen) nach der ArbMedVV. Sie konkretisiert die Informationen, die der Arbeitgeber dem Arzt erteilen muss, und die Kenntnisse, die sich der Arzt verschaffen muss. |
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | Arzt_SumBeauft_2 |