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Beschluss zum Vorgehen gegen Baulärm

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht davon aus, dass eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm den Betreiber einer Baustelle auffordert, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1.1 AVV Baulärm sicherzustellen, wenn sie ihm

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durch behördliche Verfügung aufgegeben worden ist. Die zuständige Behörde ist gehalten, nicht nur formal, sondern aktiv auf die Einhaltung der Vorgaben zum Schutz gegen Baulärm hinzuwirken (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2015 – 10 S 835/15).

Zu den Grundsätzen für die Anwendung der AVV Baulärm siehe auch BVerwG, Urteil vom 10.07.

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2012 – 7 A 11.11 

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