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Link zum Rechtstext | Extreme Hitzebelastung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können vom |
Kerninhalte
Kerninhalte | Die AMR 13.1 enthält praxisnahe, einfach zu erfassende Kriterien für die Veranlassung von Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können. |
Sie bestimmt zudem, dass Arbeitgeber für Beschäftigte, die einer extremen Hitzebelastung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen zu veranlassen haben.
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Die AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 S. 1 ArbMedVV). | |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | Arzt_SumBeauft_2 |
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