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/wiki/spaces/KUN/overview Image Removed Image Removed 4 Bund 4.2 Verordnungen

 

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Note
Die Verordnung tritt
spätestens
am 1.
Oktober 2016 außer Kraft
Juli 2022 außer Kraft (mit Ausnahme von § 18, der erst am 31. Dezember 2023 außer Kraft tritt).


Link zum Rechtstext

Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom

28

16.

Dezember 2012

August 2016

Kerninhalte

Diese Verordnung

verpflichtet

regelt die Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen

im Sinne von

nach § 13

Absatz 4a

(Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen) Absatz 6 Satz 1 des

Energiewirtschaftsgesetzes

Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten

bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 3.000 Megawatt.
Sie gestaltet die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinne der oben genannten Vorschrift, das Verfahren zu Ausschreibung und zum Abruf der Abschaltleistung, die Vergütung für abschaltbare Lasten sowie die Durchführung des Belastungsausgleichs, die Berichtspflicht der Bundesnetzagentur und besondere Pflichten der Vertragsparteien näher aus.

.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. August 2022
Review vom 13. Juli 2022
Review vom 01. August 2021