/wiki/spaces/KUN/overview 4 Bund 4.2 Verordnungen
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Note |
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Die Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft (mit Ausnahme von § 18, der erst am 31. Dezember 2023 außer Kraft tritt). |
Link zum Rechtstext | Verordnung zu abschaltbaren Lasten |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Kerninhalte | Diese Verordnung |
regelt die Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen |
nach § 13 |
(Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen) Absatz 6 Satz 1 des |
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten |
Sie gestaltet die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinne der oben genannten Vorschrift, das Verfahren zu Ausschreibung und zum Abruf der Abschaltleistung, die Vergütung für abschaltbare Lasten sowie die Durchführung des Belastungsausgleichs, die Berichtspflicht der Bundesnetzagentur und besondere Pflichten der Vertragsparteien näher aus.
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Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. August 2022 |