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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom

18

15.

April 2006

Oktober 2015

Bezeichnung/Link zum RechtstextLBauO MV
TBB

Technische Baubestimmungen

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

An Sonderbauten (z.B. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude oder bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf den Betrieb Und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten (§ 51 Nr. 22).

 

...

Es gilt nicht für

  • Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
  • Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
  • Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden,
  • Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,
  • Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, ausgenommen schwimmende Häuser,
  • Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
  • Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben.
Links zur Rechtsänderung

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