Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

/wiki/spaces/KUN/overview Image Removed Image Removed 4 Bund 4.2 Verordnungen

 

Insert excerpt
99 Archiv
99 Archiv
nopaneltrue

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Fassung vom 30. Juli 1996

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt in Abweichung vom Ladenschlussgesetz, dass an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen: 

  • Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch für die Dauer von zwei Stunden 
  • Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden 
  • Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden 
  • Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

Bei den ersten drei Verkaufsstellen ist die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag ausgenommen.Sie ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen.