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Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe) oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten,

  • die Oberflächen von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff oder Gummi, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise, behandelt werden (Oberflächenbehandlungsanlagen),
  • Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, imprägniert, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise, behandelt wird (Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen),
  • Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert oder raffiniert werden (Extraktionsanlagen).

Sie gilt nicht für Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massegehalt an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen bis zu 1 % eingesetzt werden.

Tags

2. Bundesimmissionsschutzverordnung; Zweite Bundesimmissionsschutzverordnung; 2. BundesimmissionsschutzV; Zweite BundesimmissionsschutzV; 2. BundesimmissionsschutzVO; Zweite BundesimmissionsschutzVO

 

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Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Immissionsschutz
Links zur Rechtsänderung

Review vom 1. Juli 2020