/wiki/spaces/KUN/overview Image Removed Image Removed 5 Technische Regeln TRGS
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 910 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B nach der CLP-Verordnung und der Kategorien 1 oder 2 nach der TRGS 905 oder bei Stoffen, Zubereitungen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV (TRGS 906). Sie enthält |
-> - Festlegungen und Begründungen für stoffübergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen,
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-> - ein stoffübergreifendes gestuftes Maßnahmenkonzept zur Risikominderung in Abhängigkeit von der Höhe des Risikos
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sowie -> - einen Leitfaden zur Quantifizierung stoffspezifischer Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und von Risikokonzentration bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.
Derzeit sind für folgende Stoffe Expositions-Risiko-Beziehungen abgeleitet: |
-> , -> , -> - Arsenverbindungen, die als C1A, C1B eingestuft sind
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, -> -> , -> , -> , -> , -> , -> , -> und ->