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Note |
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Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1966 aufgehoben – mit Ausnahme der §§ 22 ff., die den Schutz von Bildnissen gemäß § 141 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes betreffen. |
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom 9. Januar 1907 |
Link zum Rechtstext | KunstUrhG |
Kerninhalte | Dieses Gesetz stellt die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild dar. |
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