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Urteil zur Kündigung einer schwangeren Frau ohne die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin stellt die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar und kann den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten (LAG Berlin-Brandenburg,
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– 23 Sa 1045/15).