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Link zum Rechtstext | Feuerungsverordnung Hessen |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung vom 15. Oktober 2020 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke nur, wenn diese Feuerungsanlagen nach § 45 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Dampfkesselanlagen nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung, wenn sie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalt-Kochgeräte sind. Diese Verordnung gilt auch für sonstige Abgasanlagen in oder an Gebäuden sowie für Brennstofflagerungseinrichtungen und Gasleitungsanlagen in Gebäuden nach § 45 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung. |
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