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Note

Die Verwaltungsvorschrift galt bis zum 31. August 2011.

Link zum Rechtstext

Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes u.a.

Durchführungsverordnung zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung vom 1. August 2004 

Kerninhalte

Diese Verwaltungsvorschrift legt u.a. unter anderem die Stufe der Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung gemäß § 41 KrW-/AbfG fest, teilt das Nachweisverfahren inhaltlich in zwei Abschnitte auf, bestimmt die näheren Anforderungen an die Nachweisführung und erstreckt die Transportgenehmigungspflicht nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG auf das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern von besonders überwachungsbedürftigen (bü) Abfällen zur Verwertung.

Anmerkung:
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurde ersetzt durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Transportgenehmigungsverordnung (TgV) durch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).