/wiki/spaces/KUN/overview Image Removed Image Removed 5 Technische Regeln TRGS
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nopanel | true |
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRGS 517 |
Kerninhalte | Diese |
TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen |
gemäß Anlage 1 daraus aus diesen hergestellten Gemischen und Erzeugnissen und beschreibt die für diese Tätigkeiten anzuwendenden Schutzmaßnahmen. Sie gilt insbesondere für |
1. - die Gewinnung und Aufbereitung natürlich vorkommender asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe in Steinbrüchen (z.B. Schotter, Splitt, Brechsand, Füller),
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2. - die Weiterverarbeitung asbesthaltiger mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse im Hoch- und Tiefbau (z.B. Straßen- und Gleisbau, Beton, Asphalt),
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3. - die Wiederaufbereitung (Recycling) und die Wiederverwertung im Straßenbau (z.B. Aufbereitung und Wiedereinbau von Recyclingmaterial, Herstellung von Asphalt),
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4. - die Bearbeitung von Naturwerkstein (z.B. Speckstein im Ofenbau),
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5. - das Kaltfräsen von Verkehrsflächen.
Sie gilt weiterhin für Tätigkeiten |
1.- beim Auffahren und Sichern von unterirdischen Hohlräumen im asbesthaltigen Gebirge,
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2.- mit asbesthaltigem Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel (z.B. bei der Kabel-, Reifen- und Gummiwarenherstellung),
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3.- mit asbesthaltigen Füll- und Zuschlagstoffen für weitere Zwecke (z.B. für die Asphalt- und Betonherstellung, Betonsanierung).
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