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Kein Vorsteuerabzug mehr bei Rechnungen mit Postfachadresse
Der Bundesfinanzhof (BFH,
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Urteil vom 22. Juli
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2015 – V R 23/14) hat im Streitfall der Klägerin den Vorsteuerabzug aus einer Lieferantenrechnung versagt, weil der Lieferant unter der Rechnungsadresse nur postalisch erreichbar war und dort keine wirtschaftliche Aktivität entfaltete.
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Das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllt nach Ansicht der Richter „nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet“.
Die Entscheidung könnte bedeuten, dass künftig Rechnungen, die lediglich eine Postfachadresse (des Leistungsempfängers und/oder des leistenden Unternehmers) beinhalten, nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung, sollte sie ihre aktuelle Weisungslage aufgeben und sich der neuen BFH-Meinung anschließen, eine Nichtbeanstandungsregelung für die Vergangenheit erlassen wird.
Hinweis:
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Abweichend von der dargestellten BFH-Entscheidung hat gerade erst das Finanzgericht Köln (FG Köln,
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Urteil vom 28. April
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2015 – 10 K 3803/13) den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zugelassen, die als Rechnungsanschrift nur einen Briefkastensitz ohne wirtschaftliche Aktivitäten enthielt. Die Revision ist beim BFH (Az. V R 25/15) anhängig. Auch von ihrem Ausgang kann es unter Umständen abhängen, wie die Finanzverwaltung mit der Sache umgeht.
Empfehlung:
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Betroffene Unternehmen sollten sich bereits jetzt über eine Anpassung ihrer Rechnungsangaben Gedanken machen.