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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es, - den Wald in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen dauerhaft zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren sowie durch Leistungen der Forstwirtschaft zu pflegen und weiterzuentwickeln,
- die Waldbesitzenden, die Forstwirtschaft und die Waldforschung bei der Verwirklichung des vorgenannten Zwecks zu fördern und
- einen Ausgleich zwischen öffentlichen Interessen und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen.
Es regelt unter anderem die Rechte und Pflichten sowohl der Waldbesitzenden als auch der Waldbenutzenden. |