Insert excerpt | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
Note |
---|
Die Verwaltungsvorschrift galt bis zum 31. August 2011. |
Link zum RechtstextDurchführung der §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes u.a. | Durchführungsverordnung zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verwaltungsvorschrift legt u.a. unter anderem die Stufe der Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung gemäß § 41 KrW-/AbfG fest, teilt das Nachweisverfahren inhaltlich in zwei Abschnitte auf, bestimmt die näheren Anforderungen an die Nachweisführung und erstreckt die Transportgenehmigungspflicht nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG auf das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern von besonders überwachungsbedürftigen (bü) Abfällen zur Verwertung. Anmerkung: |