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Link zum Rechtstext

Feuerungsverordnung Hessen

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung vom

3

15.

Februar 2009

Oktober 2020

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für

Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke nur, wenn diese

Feuerungsanlagen nach § 45 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Dampfkesselanlagen nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung, wenn sie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen

oder Gas-Haushalt-Kochgeräte sind

. Diese Verordnung gilt auch für sonstige Abgasanlagen in oder an Gebäuden sowie für Brennstofflagerungseinrichtungen und Gasleitungsanlagen in Gebäuden nach § 45 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung.
Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und

ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

deren Anlagen, die Prozessgase abführen.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 03. Dezember 2020