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Note

Die Verordnung ist mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft treten.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Juli 1990

Kerninhalte

Federführende Diese Verordnung bestimmt die federführende Behörde im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.
Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat.(UVPG) und regelt deren Aufgaben.