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Note |
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Aufgehoben zum 6. April 2016. Nachfolgeregelung: Berliner Energiewendegesetz (EWG Bln) |
Link zum Rechtstext | Berliner Energiespargesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es, eine möglichst sparsame, rationelle, sozial- und umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Erzeugung und Verwendung von Energie zu fördern und dadurch zugleich die Versorgung mit Energie zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger des Landes Berlin langfristig zu sichern. 3. Maßnahmen zur Bedarfs- und Verbrauchsminderung sowie zur Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung sollen Vorrang vor Maßnahmen haben, die den Einsatz von Primärenergie erhöhen. 4. Anlagen zur Umwandlung und Nutzung von Energie sollen einen möglichst hohen Nutzungsgrad, bezogen auf die eingesetzte Primärenergie, haben. Entstandene Abwärme ist nach Möglichkeit zu nutzen. 5. Soweit dies nach dem Zweck des Energieeinsatzes möglich ist, sollen vorrangig niederwertige Energieformen, insbesondere Abwärme und Umgebungswärme, eingesetzt werden . |