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Aufgehoben zum 6. April 2016. Nachfolgeregelung: Berliner Energiewendegesetz (EWG Bln)

Link zum Rechtstext

Berliner Energiespargesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Förderung der sparsamen sowie um- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin vom 2. Oktober 1990

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es, eine möglichst sparsame, rationelle, sozial- und umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Erzeugung und Verwendung von Energie zu fördern und dadurch zugleich die Versorgung mit Energie zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger des Landes Berlin langfristig zu sichern.
Die Ziele dieses Gesetzes werden insbesondere durch sparsamen und rationellen Umgang mit Energie und den Einsatz erneuerbarer Energien verfolgt und sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen:
1. Die Bereitstellung von Nutzenergie soll mit einem möglichst geringen spezifischen Verbrauch an nicht erneuerbarer Energie erbracht werden.
2. Zur Deckung des Bedarfs an Energie sollen solche Verfahren vorrangig genutzt werden, die

  • die nicht erneuerbaren Energieträger so weitgehend wie möglich schonen,
  • die natürliche Umwelt am wenigsten belasten,
  • bei der Inanspruchnahme von Flächen schonend vorgehen und
  • mit dem geringsten Risiko für Mensch und Umwelt verbunden sind.
    3. Maßnahmen zur Bedarfs- und Verbrauchsminderung sowie zur Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung sollen Vorrang vor Maßnahmen haben, die den Einsatz von Primärenergie erhöhen.
    4. Anlagen zur Umwandlung und Nutzung von Energie sollen einen möglichst hohen Nutzungsgrad, bezogen auf die eingesetzte Primärenergie, haben. Entstandene Abwärme ist nach Möglichkeit zu nutzen.
    5. Soweit dies nach dem Zweck des Energieeinsatzes möglich ist, sollen vorrangig niederwertige Energieformen, insbesondere Abwärme und Umgebungswärme, eingesetzt werden

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