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Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 6. April 2016

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Kerninhalte

(1)

Diese Verordnung

gilt für die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt.
(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,
2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,
3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden,
4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
5. die entweder
a) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder
b) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden,
6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS x V) höchstens 10000 bar x l beträgt,
7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter -50°C liegt und
8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300°C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100°C liegt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
1. Behälter, die ausschließlich

ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.

Sie ist nicht anzuwenden auf

  • einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik
hergestellt
  • vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können
;
2. Behälter
  • ,
  • einfache Druckbehälter, die
ausschließlich
  • speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind
;
  • ,
3. Feuerlöscher.

 

...

  • Feuerlöscher.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Produktsicherheit; Eink_SumCE; ProdS_Sum6.ProdSV; ProdS_SumBescha; ProdS_SumBevollmächtigter; ProdS_SumCE; ProdS_SumEinführer; ProdS_SumHändler; ProdS_SumHersteller; QM_SumCE
Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. August 2021