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Link zum Rechtstext
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom |
6. Juli 2021 | |
Link zum Rechtstext | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich |
Gasturbinenanlagen und |
Verbrennungsmotoranlagen sowie |
Gasturbinenanlagen und |
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt |
(MW), unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden. | |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | AufbwSum_Immissionsschutz; F2_SumImmission; F1_SumBericht; ImSch_SumMessung; BetrIng_SumMitteilung |
Tags | 13. Bundesimmissionsschutzverordnung; Dreizehnte Bundesimmissionsschutzverordnung; 13. BundesimmissionsschutzV; Dreizehnte BundesimmissionsschutzV; 13. BundesimmissionsschutzVO; Dreizehnte BundesimmissionsschutzVO |
Links zur Rechtsänderung |
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