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AwSV

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017

WGK-EinstufungenRigoletto (Datenbank des Umweltbundesamts)
RechtspflichtenExport_Rechtspflichten_AwSV.pdf

Kerninhalte

Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.

Die wesentlichen Pflichten für Unternehmen in Bezug auf AwSV-Anlagen umfassen:

-> Grundsatzanforderungen: Anlagen müssen so geplant, errichtet, beschaffen und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten und Undichtheiten schnell erkannt werden. Austretende Stoffe müssen zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden.

-> Rückhaltung wassergefährdender Stoffe: Anlagen müssen wassergefährdende Stoffe zurückhalten und mit Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sein.

-> Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe: Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, müssen das Volumen der anhaftenden flüssigen Stoffe berücksichtigen.

-> Beschaffenheitsanforderungen: Unternehmen müssen bestimmte Beschaffenheitsanforderungen einhalten für Abfüllflächen, Umschlagflächen, Rückhaltevolumen für Rohrleitungen, Befüllen und Entleeren, Löschwasserrückhaltung, Entwässerung, feste wassergefährdende Stoffe, Fass- und Gebindelager und Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs.

-> Anlagenkataster: Für AwSV-Anlagen müssen die Gefährdungsstufen ermittelt und eine Anlagendokumentation erstellt werden.

-> Genehmigungsmanagement: Unternehmen müssen Anzeigepflichten, Eignungsfeststellungen und die Fachbetriebspflicht einhalten.

-> Prüfpflicht:
1. Ermittlung der Gefährdungsstufe für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen oder Gemischen. (Dokumentation in Anlagenkataster)
2. Regelmäßige Kontrolle der Dichtheit der Anlage und der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen.
3. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten nach den vorgeschriebenen Prüfzeitpunkten und -intervallen.
4. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten nach den vorgeschriebenen Prüfzeitpunkten und -intervallen.
5. Befolgung der Anordnungen der zuständigen Behörde bezüglich einmaliger oder wiederkehrender Prüfungen.
6. Erneute Prüfung der Anlagen nach Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel.
7. Durchführung regelmäßiger Prüfungen durch Sachverständige in bestimmten Intervallen für verschiedene Anlagentypen.
8. Beseitigung geringfügiger Mängel innerhalb von sechs Monaten und erheblicher oder gefährlicher Mängel unverzüglich.

Bei gefährlichen Mängeln muss die Anlage außer Betrieb genommen und entleert werden. Die Wiederinbetriebnahme ist erst möglich, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

Alle bisher in eine Wassergefährdungsklasse, bzw. als „nicht wassergefährdend“ oder „allgemein wassergefährdend“ eingestuften Stoffe können in der online-Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes recherchiert werden (siehe Link in §Alexandrina).

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAm_SumAwSV; AufbwSum_Diverse; BetrIng_SumGfstoff; BetrIng_SumMitteilung; F1_SumGenehmM; F1_SumMitteilung; F2_SumAnlKat; F2_SumBetrAnw; F2_SumBetrAnw_2; F2_SumGenehmM; F2_SumMitteilung; FM_SumBescha_7; Inst 
Inst_SumAnlKat; Inst_SumBescha_4; Inst_SumBetrAnw; Inst_SumPrüfpf _SumPrüfpf; WHG_Sum_Anlagen; WHG_Sum_MoC
Links zur Rechtsänderung

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