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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | ASR V3a.2 |
Zusatzinformationen | Checkliste für die Praxis im Unternehmen |
Kerninhalte | Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange behinderter Beschäftigten.
Das Erfordernis und die konkreten Maßnahmen einer barrierefreien Gestaltung der Arbeitsstätte richten sich nach der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Grundsätzlich ist darin das Zwei-Sinne-Prinzip zu beachten, das besagt, dass sicherheitsrelevante Informationen mindestens für zwei der drei Sinne: Hören, Sehen, Tasten zugänglich zu machen sind.
Zum Ausgleich motorischer Fähigkeiten sind barrierefrei gestaltete alternative Maßnahmen vorzusehen, z. B. - das Öffnen einer Tür mechanisch mit Türgriffen und zusätzlich elektromechanisch mit Tastern oder durch Näherungsschalter
oder - das Überwinden eines Höhenunterschieds mittels Treppe und zusätzlich einer Rampe oder eines Aufzugs.
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | F2_SumBescha; F2_SumGefährdb; F3_SumBescha_2; FaSi_SumAGA; FaSi_SumBescha_8; FaSi_SumGefährdb; FM_SumBescha; Inst_SumBescha_5 |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Mai 2023 Review vom 01. April 2022 Review vom 02. Dezember 2021 Review vom 01. Mai 2021 I ; II |