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Link zum Rechtstext | Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 | |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden, soweit
werden (biologische Abfallbehandlungsanlagen) und sie nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind. | |
Tags | 30. Bundesimmissionsschutzverordnung; Dreißigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 30. BundesimmissionsschutzV; Dreißigste BundesimmissionsschutzV; 30. BundesimmissionsschutzVO; Dreißigste BundesimmissionsschutzVOZusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | AufbwSum_Immissionsschutz |
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