...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
Besonderer Vertrauensschutz für Investitionen schließt Randkorrekturen nicht aus
...
...
Laut BVerfG verletzt § 101 Abs. 1 EEG 2014 diese Grenzen trotz der damit verbundenen Belastung für Bestandsanlagen nicht. Es liege auf der Hand, dass der Anreiz zum Ausbau alter Anlagen, der sich aus der Möglichkeit der Ausschöpfung alter - aus Sicht des Anlagenbetreibers besserer - Vergütungsregelungen ergebe, durch die angegriffene Regelung reduziert werde. Der Gesetzgeber berücksichtige aber das berechtigte Vertrauen des Altanlagenbetreibers im Ergebnis dadurch angemessen, dass er den bei Inbetriebnahme der Anlage zugesagten Vergütungsanspruch bis zu einer aus dieser Anlage bereits erzielten Höchstleistung weiterhin für 20 Jahre garantiert. Selbst wenn die Höchstleistung einer Anlage in der Vergangenheit atypisch niedrig gewesen sein sollte, gewährleiste die angegriffene Regelung die zugesagte Vergütung dann jedenfalls für 95% der installierten Leistung. Eine Produktionserhöhung durch nachträgliche Um- und Erweiterungsbauten werde dagegen nur bis zu den nunmehr definierten Grenzwerten mit dem ursprünglich versprochenen Vergütungsanspruch honoriert.
Vertrauen auf Fortbestand der Möglichkeit zum leistungssteigernden Um- und Ausbau nicht schutzwürdig
Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das BVerfG. Einen weitergehenden Schutz seines Vertrauens in die uneingeschränkte Vergütung von Produktionserhöhungen aus Um- oder Erweiterungsbauten, die unter einem neuen EEG-Regime in Altanlagen installiert worden seien, könne der jeweilige Biogasanlagenbetreiber nicht beanspruchen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber solche nachträglichen Um- oder Erweiterungsbauten bewusst in den Vertrauensschutz der 20-Jahre-Garantie einbeziehen wollte. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit zum leistungssteigernden Um- und Ausbau sei daher verfassungsrechtlich nicht schutzwürdig.
Verschärfung bei "Landschaftspflegebonus" soll "Landschaftspflegemais" stoppen
Laut BVerfG verstößt auch § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 in Bezug auf den Einsatz von Feldfrüchten nicht gegen die an unecht rückwirkende Gesetze zu stellenden Anforderungen. Der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweck der angegriffenen Regelung liege darin, der unter dem Begriff "Landschaftspflegemais" bekannt gewordenen Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten. Die Regelung sei zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und auch angemessen.
...