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Feuerungsverordnung Hessen

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung vom

3

15.

Februar 2009

Oktober 2020

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für

Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke nur, wenn diese

Feuerungsanlagen nach § 45 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Dampfkesselanlagen nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung, wenn sie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen

oder Gas-Haushalt-Kochgeräte sind.

. Diese Verordnung gilt auch für sonstige Abgasanlagen in oder an Gebäuden sowie für Brennstofflagerungseinrichtungen und Gasleitungsanlagen in Gebäuden nach § 45 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung.
Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und

ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

Bezeichnung

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/he/feu_ges.htm

Bezeichnung

Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften

URL-Adresse

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-FeuAnlVHE2009rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:3498695,1,20141120

deren Anlagen, die Prozessgase abführen.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 03. Dezember 2020