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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport in der Fassung vom 22. April 1991 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen oder Luftfahrzeugen im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes. Es gilt nicht für Beförderungen-> - durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes in ihrem jeweiligen Bereich,
> - durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Krankentransporten innerhalb von Krankenhausverbünden,
> - durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs,
> - von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den vorgenannten Kraft- oder Luftfahrzeugen (Krankenfahrten),
> - von behinderten Personen, sofern deren Hilfs oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist
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URL-Adresse | http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/12xm/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=ABE242A7781CF2CC37AE34EF674C7D7E.jp26?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RettDGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint |
URL-Adresse | https://wwwumwelt-online.de/regelwerk/anlasi/sicher/rp/rettdg_ges.htm |