Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

Insert excerpt
99 Archiv
99 Archiv
nopaneltrue

Link zum Rechtstext

Ökokonto-Verordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 5 a Abs. 1 Landschaftsgesetz

URL-Adresse

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=791&bes_id=11747&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=%D6kokonto%20VO#det0

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/natursch/laender/nrw/oekoko.htmvom 18. April 2008

Kerninhalte

Diese Verordnung normiert, dass die Kreise und kreisfreien Städte im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Landschaftsbehörde einrichten und führen können.

Sie bestimmt, dass in einem Ökokonto vorgezogene, nach dem Landschaftsgesetz anerkannte Kompensationsmaßnahmen nach Durchführung der Maßnahmen dokumentiert und durch Einbuchung oder Abbuchung verwaltet werden (Ökokontoführung).