landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden - Neufassung , die für Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Flächenbewirtschafter gilt, regelt die Anforderungen an gilt für -> unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf |
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie die Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie -> die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. Sie gilt |
u.a. nicht Haus, Nutz und Kleingärten sowie für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus bei Verwertung auf betriebseigenen Flächen.Rechtsnorm-Links | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Umwelt-Online |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/abfall/krwabfg/kreis.vo/bio_ges.htm |
Rechtsnorm-Links | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bundesministerium der Justiz |
URL-Adresse | http://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/ |
Rechtsnorm-Links | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | REVIEW 09.04.2013 - Neufassung BioAbV |
URL-Adresse | http://eco-compliance.de/uploads/cgblog/id235/BioabfallV.pdf |
rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger), -> Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen, -> denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler), -> denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter), -> denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler), -> Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller), -> denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie -> Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden.
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | AufbwSum_Diverse |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Juli 2023 Review vom 06. April 2023 Review vom 06. Mai 2022 Review vom 01. Februar 2021 |