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Unionsregister

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

Kerninhalte

Allgemeinen

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie

die

Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden

Handelszeit-raums

Handelszeitraums und den darauffolgenden Handelszeiträumen

.
Diese Verordnung betrifft

, für das unabhängige Transaktionsprotokoll (Independent Transaction Log, ITL) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG.

Sie gilt für Zertifikate, die für den am 1. Januar 2013

beginnen-den

beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die

darauffolgen-den

URL-Adresse

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:122:0001:0059:DE:PDF

URL-Adresse

http://www.umwelt-online.de/regelwerk/eu/13/13_0389gs.htm

 

darauffolgenden Handelszeiträume generiert werden, sowie für Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge und Kyoto-Einheiten.

Sie betrifft ferner Luftverkehrszertifikate, die versteigert werden sollen und die für den Handelszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 generiert wurden.

Die Verordnung wird zum 1. Januar 2021 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, die für den Handelszeitraum 2013–2020, den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und den Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 3 Nummer 30 vorgeschrieben sind.

Links zur RechtsänderungReview vom 08. Januar 2021