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Link zum Rechtstext | Unionsregister |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte |
Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie |
Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden |
Handelszeitraums und den darauffolgenden Handelszeiträumen |
Diese Verordnung betrifft
, für das unabhängige Transaktionsprotokoll (Independent Transaction Log, ITL) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG. Sie gilt für Zertifikate, die für den am 1. Januar 2013 |
beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die |
URL-Adresse
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:122:0001:0059:DE:PDF
URL-Adresse
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/eu/13/13_0389gs.htm
darauffolgenden Handelszeiträume generiert werden, sowie für Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge und Kyoto-Einheiten. |
Die Verordnung wird zum 1. Januar 2021 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, die für den Handelszeitraum 2013–2020, den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und den Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 3 Nummer 30 vorgeschrieben sind. | |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 08. Januar 2021 |