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Gesetzl. Kurzzeichen
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Link zum Rechtstext | Carnets TIR |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Übereinkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports (Transports Internationaux Routiers) die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt. Zweck des zollrechtlichen TIR-Versandverfahrens zur vorübergehenden Einfuhr bzw. dem Transit von Waren ist es, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern. Die zu erfüllenden Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr werden durch zeitweilige Nichterhebung von Einfuhrzöllen und abgaben vereinfacht. Die Waren müssen nur von einem international anerkannten Zolldokument (Carnet TIR) begleitet werden, das im Abgangsland eröffnet worden sein muss und ein Kontrolldokument sowohl für das Abgangs, als auch für das Transit- als auch für das Bestimmungsland darstellt. Das Carnet TIR ist eine Zollanmeldung für die Warenbeförderung zwischen Ländern, die nicht dem gemeinschaftlichen Versandverfahren angeschlossen sind (zum Beispiel GUS-Länder und Türkei). Es dient als Nachweis für die Stellung einer Bürgschaft. |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext
Amtsblatt der Europäischen Union
URL-Adresse
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.165.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2009:165:TOC
Bezeichnung/Link zum Rechtstext
zoll.de
URL-Adresse
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollrechtliche-Bestimmung/Zollverfahren/Versandverfahren/Carnet-TIR/carnet-tir_node.html
Bezeichnung/Link zum Rechtstext
REVIEW 15.10.2012
URL-Adresse
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Juli 2022 |