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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001

Link zum Rechtstext

WMVO

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 221 Absatz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte)
in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte.