Kerninhalte | Diese Arbeitsstättenregel ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen, von Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen sowie an den Flucht- und Rettungsplan , um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten. Sie nach § 3a Absatz 1 und § 4 Absätze 3 und 4 sowie Nummer 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung. Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie . Sie gilt ebenso für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne . sowie für das Einrichten und Betreiben von Sammelstellen. Sie gilt nichtauch für das Einrichten und Betreiben von nicht allseits umschlossenen und im Freien liegenden Arbeitsstätten sowie von Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandsetzungs und Wartungsarbeiten aufhalten müssen oder Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden, für das Verlassen von Arbeitsmitteln im Gefahrenfall. |