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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gebühren der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH vom

8

29.

Dezember 2015

November 2023

Kerninhalte

Diese Vorschrift macht jährlich die nach § 2 Abs. 3 der Sonderabfallgebührenordnung vom 24. März 2000 Nach § 2 der Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind die maßgeblichen Prozentsätze der Gebührenermittlung bekannt.

Für 2016 gelten folgende Prozentsätze:

  • Abfälle zur Beseitigung: 1,5 % der Entsorgungskosten
  • Abfälle zur Verwertung: 1,25 % der Entsorgungskosten

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