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Ladesäulenverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge vom 9. März 2016

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile.

Wann ist eine Ladestation öffentlich zugänglich?
Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Raum oder auf einem Privatgrundstück, dessen Parkplatz befahren werden kann, befindet und von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis befahren werden kann.

Der/ die LadepunktbetreiberIn ist verantwortlich für deren Betrieb (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur). BetreiberIn ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er/sie sich DienstleisterInnen (z.B. ElektromobilitätsanbieterInnen) bedienen.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 06. Juli 2023
Review vom 01. Juni 2023
Review vom 10. November 2021