Urteil zur Abgrenzung von Abfall und Produkt
Das Verwaltungsgericht Neustadt geht davon aus, dass als Pflanzenringe verwendete Altreifen nicht als Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Sat 1 KrWG zu qualifizieren sind (VG Neustadt, Urteil vom 11.09.2015 - 4 K 162/15.NW).
Als Pflanzenringe verwendete Altreifen sind nicht als Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu qualifizieren
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