Urteil zur Abgrenzung von Abfall und Produkt
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, dass als Pflanzringe verwendete Altreifen nicht als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu qualifizieren sind (VG Neustadt, Urteil vom 11. September 2015 – 4 K 162/15.NW).
Als Pflanzringe verwendete Altreifen sind kein Abfall
Nach Ansicht der Neustädter Verwaltungsrichter hat der Landkreis Bad Dürkheim einen Grundstückseigentümer im Landkreis zu Unrecht aufgefordert, die von ihm als Hangschutz terrassenförmig in die Erde eingebauten und als Pflanzringe auf dem Grundstück aufgestellten Altreifen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer mehrerer unbebauter Freizeitgrundstücke in Hanglage. Anfang 2014 wurde dem beklagten Landkreis Bad Dürkheim bekannt, dass auf diesen Grundstücken mehrere hundert äußerlich unbeschädigte Altreifen lagenlagern. Der Kläger begann, die Altreifen unter anderem als Terrassenbefestigung zu verbauen, indem er diese terrassenförmig in den Untergrund bzw. die Böschung eingrub und anschließend bepflanzte. Weitere Altreifen baute er als Pflanzringe in den Boden ein.
Kläger soll Altreifen aller Art auf eigene Kosten vollständig entfernen und ordnungsgemäß entsorgen
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