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Für die Bestellung eines Hygienebeauftragten für Lebensmittel, auch Beauftragter für Lebensmittelhygiene oder HACCP-Beauftragter genannt, besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Nach DIN EN ISO 9000 und DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagementsysteme) und sowie Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 kann ein solcher Beauftragter jedoch freiwillig bestellt werden.
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- Durchführung und Dokumentation von vorbeugenden Untersuchungen zum HACCP-Konzept (Gefahren- und Risikoanalyse unter Berücksichtigung von allergischen, biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren)
- Einführung, Überwachung und Weiterentwicklung des Hygienemanagement-Systems in der Organisation Hygienemanagementsystems im Unternehmen mit regelmäßiger Berichterstattung an die Unternehmensleitung über den Entwicklungsstand und die Wirksamkeit einschließlich der Übermittlung hygienerelevanter Daten und Kennzahlen
- Beratung der Geschäftsleitung bei der Formulierung der periodisch festzulegenden messbaren Hygieneziele
- Planung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen bezüglich des Hygienemanagements
- Motivation und Beratung der Mitarbeiter in Fragen zum Hygienemanagement
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Darüber hinaus müssen Personen, die eine Tätigkeit in den einschlägigen Lebensmittelbereichen ausüben, jährlich an Belehrungen gemäß Infektionsschutzgesetz teilnehmen. Dabei sind die unterschiedlichen Hygiene-Richtlinien Hygienevorschriften der Länder zu beachten, die die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes insbesondere im Hinblick auf das notwendige Fachpersonal für Hygiene ergänzen und spezifizieren.