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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt

Link zum RechtstextIZG LSA

Kerninhalte

eder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen
1. den Behörden
a. des Landes,
b. der Kommunen und Gemeindeverbände sowie
c. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
2. den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

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