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Urteil zur Kündigung einer schwangeren Frau ohne die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde


Das Landesarbeitsgericht Berlin geht davon aus, dass die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten kann (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2015 - 23 Sa 1045/15).