Urteil zur Kündigung einer schwangeren Frau ohne die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde
Das Landesarbeitsgericht Berlin geht davon aus, dass Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin stellt die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – (AGG) darstellen dar und kann den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten kann (Landesarbeitsgericht LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2015 - 23 –23 Sa 1045/15).