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Das Landesarbeitsgericht Berlin geht davon aus, dass die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten kann (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2015, Aktenzeichen 23  - 23 Sa 1045/15).