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Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin stellt die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar und kann den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2015 –– 23 Sa 1045/15).