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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zelte und Tragluftbauten (Ausgabe April 1990)

Link zum RechtstextBGV C25

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Zelte und Tragluftbauten.

Sie gilt nicht für zeltartige Wetterschutzeinrichtungen im Hoch- und Tiefbau.

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