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Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist in § 6 der Gefahrstoffverordnung [4] definiert und wird in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 ff. konkretisiert. Abb. 1 aus der TRGS 400 [2] zeigt das mögliche Vorgehen bei einer Gefährdungsbeurteilung auf.
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Um ggf. Aufwand zu sparen, sollte zunächst geprüft werden, ob auch ein vereinfachtes Vorgehen zur Gefährdungsbeurteilung möglich ist. Dies ist der Fall, wenn für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen Maßnahmen als standardisierte Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, z. B. wenn
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