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Vorgestellt: Ein REACH konformes Sicherheitsdatenblatt Management

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Artikel 31 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), welcher in der aktuellen Fassung erst im Mai 2010 verabschiedet worden ist [1, 2], definiert die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter. Hersteller und Importeure arbeiten fieberhaft daran, zusammen mit ihren Software Firmen ihre jeweiligen Systeme REACH konform zu trimmen. Dies ist besonders für Sicherheitsdatenblätter mit Anhang, sogenannte erweiterte Sicherheitsdatenblätter (abgekürzt eSDB), aufwändig. Deshalb können Lieferanten für viele Gefahrstoffe, die bereits in der ersten Registrierphase bis zum 01.12.2010 registriert wurden, ihren Kunden selbst heute noch kein eSDB zur Verfügung stellen. Zumeist wird sich damit beholfen, den Anhang des ansonsten Verordnung gerechten Sicherheitsdatenblattes zunächst wegzulassen. Der Aufwand für die Erstellung der Zusammenfassungen der einschlägigen Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichtes, die den Inhalt eines Anhangs darstellen, lässt sich an der Seitenanzahl erahnen. 50 Seiten sind keine Seltenheit und bei weitem nicht das Maximum.

Auch für Sie als Empfänger ergeben sich mit Erhalt eines erweiterten Sicherheitsdatenblattes neue Pflichten. Letztendlich soll die Informationsflut schließlich zu einem verbesserten Arbeitsschutz führen. Was Sie dafür tun müssen und wie Sie die Pflichten im Rahmen eines Managementprozesses zur Arbeitssicherheit umsetzen können, wird nachfolgend beschrieben.

Eingangserfassung

Falls Sie es bisher noch nicht vorgesehen haben, sollten Sie künftig alle neuen Sicherheitsdatenblätter mit dem Eingangsdatum, am besten per Stempel, versehen. Gemäß REACH Artikel 39 (1) erhält nämlich der nachgeschaltete Anwender mit Übermittlung einer Registrierungsnummer in einem eSDB eine Frist von 12 Monaten, um seinen Pflichten nachzukommen [3]. Innerhalb der Dokumentation eines Managementsystems empfiehlt sich die zentrale Erfassung aller Sicherheitsdatenblätter.

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