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maxLevel3

Der vorgestellte Prozess ist hier in einer grafischen Darstellung aufgezeigt.

Artikel 31 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), welcher in der aktuellen Fassung erst im Mai 2010 verabschiedet worden ist [1, 2], definiert die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter. Hersteller und Importeure arbeiten fieberhaft daran, zusammen mit ihren Software Firmen ihre jeweiligen Systeme REACH konform zu trimmen. Dies ist besonders für Sicherheitsdatenblätter mit Anhang, sogenannte erweiterte Sicherheitsdatenblätter (abgekürzt eSDB), aufwändig. Deshalb können Lieferanten für viele Gefahrstoffe, die bereits in der ersten Registrierphase bis zum 01.12.2010 registriert wurden, ihren Kunden selbst heute noch kein eSDB zur Verfügung stellen. Zumeist wird sich damit beholfen, den Anhang des ansonsten Verordnung gerechten Sicherheitsdatenblattes zunächst wegzulassen. Der Aufwand für die Erstellung der Zusammenfassungen der einschlägigen Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichtes, die den Inhalt eines Anhangs darstellen, lässt sich an der Seitenanzahl erahnen. 50 Seiten sind keine Seltenheit und bei weitem nicht das Maximum.

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  • führt ein sogenanntes Scaling, das vorzugsweise von Experten durchzuführen ist, zu dem Ergebnis, dass die eigene Verwendung sicher ist? Dies sollte eingesetzt werden, wenn Sie abweichende Bedingungen haben, die sich in der Wirkung prinzipiell aufheben (z. B. wenn Sie Ihre Tätigkeit länger ausführen, dafür aber eine niedrigere Konzentration des Gefahrstoffes handhaben), Ihnen aber keine abschließende Beurteilung möglich ist. Der hinzugezogene Experte kann dabei auf die gleiche Software zur Modellierung der Exposition zurückgreifen wie sie bereits von den Registranten genutzt wurde. Im Gegensatz zu den Registranten kann er beim Scaling die spezifischen Parameter Ihrer Verwendung berücksichtigen.
  • ist eine Anpassung Ihrer Bedingungen an das Expositionsszenario möglich (z. B. Installation einer lokalen Absaugung)?kann der Lieferant die Verwendung in einem sicheren Expositionsszenario aufnehmen (ggf. durch Aktualisierung seiner Registrierung)unterstützt ein Alternativlieferant die jeweilige Verwendung? Hierfür und für den vorangegangen Punkt ist naturgemäß eine Unterstützung durch Ihren Einkauf erforderlich.
    Dazu haben Sie einschließlich der vorangegangenen Prüfung des Sicherheitsdatenblattes durch die eigentlichen Verwender maximal ein halbes Jahr nach Erhalt des Sicherheitsdatenblattes Zeit [11]. Denn für den Fall, dass alle der drei Fragen mit „nein" beantwortet werden, steht Ihnen neben der Substitution nur noch die Möglichkeit der Meldung an die ECHA offen, dass Sie einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen oder, dass Sie aufgrund von Ausnahmen nach Artikel 37 (4) den Rohstoff ggf. nach Erfüllung bestimmter Anforderungen weiter verwenden dürfen [12].
    Für die Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes bzw. zur Erfüllung der vom Lieferanten vorgeschriebenen Bedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, haben Sie nach Erhalt des Sicherheitsdatenblattes (auf dem die Registriernummer mitgeteilt ist) ein Jahr Zeit. – Je zügiger das neue Sicherheitsdatenblatt überprüft wird umso mehr Zeit bleibt ggf. für die Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes.

Grafische Darstellung des Prozesses

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[1]REACH Artikel 31: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do

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?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=107 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=107
[2] REACH Anhang 2: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do
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?uri=OJ:L:2010:133:0001:0043:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:133:0001:0043:DE:PDF
[3]REACH Artikel 39 (1): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=120
[4] REACH Artikel 37 (5, 6): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:
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L:2006
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:396:0001:0851:DE:PDF#page=118 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=118
[5]Arbeitsschutzgesetz § 5 u. 6: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf#page=3
[6]Gefahrstoffverordnung § 6: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Rechtstexte/pdf/Gefahrstoffverordnung
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.pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=10 http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Rechtstexte/pdf/Gefahrstoffverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=10
[7]TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen": http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-400.pdf?__blob=publicationFile&v=6
[8] BekGS 408 „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung": http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/Be
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8.pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=4 http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/Bekanntmachung-408.pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=4
[9] Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung - Kapitel R.12: System der Verwendungsdeskriptoren: http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/information_requirements_r12_de.pdf#page=27
[10]TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-402.pdf?__blob=publicationFile&v=5#page=13
[11]REACH Artikel 39 (2): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=121
[12]REACH Artikel 37 (4): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=117 
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